43 StGB). Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht eine gute Legalprognose gestellt werden kann. Die Anforderungen an die Prognose künftigen Wohlverhaltens gemäss Art. 43 StGB stimmen mit denen des vollbedingten Vollzuges nach Art.