2019, N 11 zu Art. 43 StGB). Das bedeutet, dass die Prüfung der Bewährungsaussichten anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen ist. Alle Tatsachen sind zu berücksichtigten, die Rückschlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten der Bewährung zulassen. Es bedarf eines Gesamtbildes der Täterpersönlichkeit, wobei die persönlichen Verhältnisse bis zum Entscheid miteinzubeziehen sind (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 12 ff. zu Art. 43 StGB).