Bei Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis maximal drei Jahren tritt der teilbedingte an die Stelle des bedingten Strafvollzuges. Damit ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren, wenn die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und evtl. Abs. 2 StGB gegeben sind (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt sein, im Wesentlichen darf keine ungünstige Prognose vorliegen (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art.