31 15.3 Einsatzstrafe schwerster Delikt Den theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum bedingten/unbedingten Vollzug (Art. 42 ff. StGB) kann gefolgt werden (pag. 586, S. 34 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Art. 43 Abs. 1 StGB sieht den teilweisen Aufschub einer Freiheitsstrafe vor, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Bei Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis maximal drei Jahren tritt der teilbedingte an die Stelle des bedingten Strafvollzuges.