Dies hat auch vorliegend für den Beschuldigten zu gelten. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral und durchschnittlich zu werten. Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren Der Beschuldigte war während dem ganzen Verfahren uneinsichtig und auch nach Vorhalt belastender Beweise absolut nicht geständig. Er zeigte weder Reue, noch Einsicht und machte sich wo immer möglich eher lächerlich über die Behörden.