In Deutschland ist er sogar einschlägig betreffend diverser Strassenverkehrsdelikte vorbestraft (pag. 271 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Vorstrafen klar als straferhöhend. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Dies hat auch vorliegend für den Beschuldigten zu gelten.