___ in AA.________ angestellt, sei quellenbesteuert und verdiene zur Zeit knapp CHF 2‘570.00 netto. Kinderunterhaltsbeiträge leiste er keine, weder an die Tochter in Deutschland, an die er aus Trotz wegen fehlendem Kontaktrecht nicht bezahle, noch an den Sohn. Für den Sohn habe die Sozialhilfe bisher Unterhalt bezahlt, er wisse aber nicht wieviel und wisse auch nicht, ob er in Zukunft etwas bezahlen müsse. Vorstrafen Der Beschuldigte ist insgesamt in Deutschland und in der Schweiz strafrechtlich erheblich vorbelastet. In Deutschland ist er sogar einschlägig betreffend diverser Strassenverkehrsdelikte vorbestraft (pag.