30 15.2 Täterkomponente Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat das bisherige Vorleben des Beschuldigten zutreffend dargelegt, es kann auf diese Ausführungen verwiesen werden (pag. 584 ff, S. 32 ff. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, er lebe alleine mit seinem Hund (pag. 686 ff.). Seinen Sohn sehe er jeweils am Wochenende. Er sei immer noch bei der Firma P.________ in AA.