Dem Beschuldigten war dementsprechend die Gefahr seiner massiv überhöhten Geschwindigkeit bewusst, er selbst war (gemäss Inhalt seiner Sprachnachrichten) aber stolz auf seine Raserfahrt. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte die Tat hätte vermeiden können. Er konnte sich zu jederzeit für oder gegen die Raserfahrt entscheiden. Es bestand weder eine Notlage, noch ist eine eingeschränkte Schuldfähigkeit erkennbar. Die subjektiven Elemente der Tatkomponente können unter diesen Umständen nicht mehr als neutral bewertet werden.