Es lag somit eine sehr beträchtliche Gefährdung anderer und sich selbst vor und die kriminelle Energie ist als sehr gross einzustufen. Die Kammer erachtet entgegen der Meinung der Vorinstanz das objektive Tatverschulden als insgesamt mittelschwer und sieht eine Einsatzstrafe von 30 Monaten als angemessen an.