15. Strafzumessung für das schwerste Delikt Vorab hält die Kammer in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fest, dass vorliegend für die qualifiziert grobe Verkehrsverletzung gemäss 29 Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG die Ausfällung einer Freiheitsstrafe zwingend ist (pag. 583, S. 31 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).