14. Methodik im vorliegenden Fall Gegen den Beschuldigten sind vorliegend zwei relevante Vorstrafen vorhanden, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind; das Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 22. Dezember 2016 und das Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. Juli 2018. Die vorliegend zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz hat der Beschuldigte vor der ersten Verurteilung vom 22. Dezember 2016 begangen. Es liegt somit eine vollständige restrospektive Konkurrenz vor.