Die Vorinstanz sprach für die qualifiziert grobe Verkehrsverletzung eine Freiheitsstrafe aus, während sie für die weiteren SVG-Vergehen und die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe verhängte. Für die Übertretungen (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und zwei SVG-Delikte) wurde der Beschuldigte zu einer Busse verurteilt (pag. 548 f., S. 3 f. des vorinstanzlichen Urteils).