4 Abs. 1 Bst. d und Art. 5 Abs. 4 WG): Bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; gemäss VRBS- Richtlinien je 10 SE für Erwerb und Besitz (Besitz ist subsidiär zu Erwerb) III.c Anbau, Erwerb und Konsum von Marihuana (Art. 19a Abs. 1 BetmG): Busse; gemäss VRBS-Richtlinien ab CHF 100.00 Die Vorinstanz sprach für die qualifiziert grobe Verkehrsverletzung eine Freiheitsstrafe aus, während sie für die weiteren SVG-Vergehen und die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe verhängte.