gemäss Ziff. 2.16 der VRBS- Richtlinien ist für ein «Raserdelikt» die Freiheitsstrafe vorgesehen II.a Führens eines Motorrades ohne erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG): Bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; gemäss VRBS- Richtlinien ab 18 SE oder VerB mind. CHF 300.00 II.b Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG): Bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; gemäss VRBS- Richtlinien 12 SE oder VerB mind. CHF 800.00 II.c