13. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte ist vorliegend wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsordnung, begangen durch die qualifiziert grobe Verkehrsverletzung, durch das Führen eines Motorrades ohne erforderlichen Führerausweis, durch die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, durch das Führen eines Motorrades ohne Haftpflichtversicherung, durch die missbräuchliche Verwendung von Kontrollschilder, durch die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit sowie durch das Führen eines nicht vorschriftsgemässen Motorrades und durch die Missach-