10. Allgemeines Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung gemäss Art. 47 und Art. 50 StGB sind zutreffend. Es kann darauf verwiesen werden (pag. 583, S. 31 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO).