25 Der Beschuldigte hat sich vorliegend der qualifiziert groben Verkehrsverletzung, des Führens eines Motorrades ohne erforderlichen Führerausweis, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des Führens eines Motorrades ohne Haftpflichtversicherung; der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschilder, der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit sowie des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Motorrades und die Missachtung polizeilicher Haltezeichen und sowie des Anbaus, Erwerbs und Konsums von Betäubungsmitteln schuldig gemacht.