Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen).