Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte nebst dem Anbau einer Hanfpflanze für den Eigenkonsum in der Zeit vom 22. August 2015 bis zum 14. März 2017 auch eine unbestimmte Menge Marihuana erworben und konsumiert hat. Dementsprechend ist er im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen. Es ist in Anwendung von Art. 109 Ziff. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB auch keine Verjährung eingetreten. Das Strafverfahren betreffend Konsumwiderhandlungen begangen von Juni 2014 bis 21. August 2015 hat bereits die Vorinstanz gemäss Ziff. I.1. eingestellt. IV. Strafzumessung