8.2 Weitere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Wie das Beweisergebnis erwiesen hat, fuhr der Beschuldigte am 6. September 2016 die Kawasaki ZR750F und beging damit ebenfalls die weiteren, damit zusammenhängenden Sachverhalte. Somit kann den Ausführungen der Vorinstanz betreffend rechtlicher Würdigung der weiteren Widerhandlungen gegen das Stras- 24 senverkehrsgesetz gefolgt werden (pag. 579 ff., S. 27 ff. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte ist gemäss: