2010 8500). Der Beschuldigte ist gemäss Beweisergebnis mit rund 178 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts gefahren und hat somit sowohl den subjektiven als auch den objektiven Tatbestand des Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG erfüllt. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b SVG schuldig zu sprechen. 8.2 Weitere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Wie das Beweisergebnis erwiesen hat, fuhr der Beschuldigte am 6. September 2016 die Kawasaki ZR750F und beging damit ebenfalls die weiteren, damit zusammenhängenden Sachverhalte.