8. In Bezug auf die theoretischen rechtlichen Ausführungen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 578). Es wird darauf verzichtet, diese wiederzugeben. 8.1 Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 Bst. b SVG Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.