6.7 Nichtbeachten von polizeilichen Haltezeichen Unter Berücksichtigung der diversen Tondateien (bspw. pag. 43 Ziff. 10; vorherige Ziff. 6.1.3 f.) geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte das polizeiliche Haltezeichen klar erkannt und vorsätzlich missachtet hat. 7. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Der Beschuldigte bestritt bisher den Marihuana-Konsum nicht (pag. 77 Z. 304-308; pag. 88 Z. 514-515; pag. 214 Z. 436-439), jedoch den Anbau der Marihuana- Pflanze (pag. 77 Z. 318 f.).