Damit sind die objektiven Tatbestandsmerkmale klar erfüllt. Die erste Instanz hält jedoch bezüglich dem subjektiven Tatbestand fest, der Beschuldigte habe zwar gewusst, dass das Motorrad nicht betriebssicher gewesen sei, er habe jedoch fahrlässig im Sinne von Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG gehandelt. In Anlehnung an die Vorinstanz und zu Gunsten des Beschuldigten geht die Kammer ebenfalls von einer fahrlässigen Begehung aus.