Der Beschuldigte teilte selbst mit, dass er daran sei, das Motorrad zu reparieren und es diverse Mängel aufweise (pag. 79 Z. 217-226, 241; pag. 80 Z. 245-247). In der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2018 bestätigte er auch, dass das Motorrad in einem nicht betriebssicheren Zustand gewesen sei. Er sei daran gewesen, das Motorrad zu reparieren (pag. 433 Z. 30). Er habe es aber nicht auf öffentlichen Strassen benutzt (pag. 688 Z. 31 f.). Damit sind die objektiven Tatbestandsmerkmale klar erfüllt.