6.6 Beeinträchtigen der Betriebssicherheit sowie Führen eines nicht vorschriftsgemäss und nicht betriebssicheren Motorrades fahrlässig Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, an der Kawasaki ZR750F wissentlich und willentlich Wartungs- und Reparaturarbeiten unterlassen zu haben (Profil und Druck am Vorderrad ungenügend, ungenügend befestigte und funktionstüchtige Lampenmaske, defekte hintere Blinker, keine Blinker vorne, Spiegel lose), und in diesem nicht betriebssicheren Zustand mit dem Motorrad herumgefahren zu sein. Der Beschuldigte teilte selbst mit, dass er daran sei, das Motorrad zu reparieren und es diverse Mängel aufweise (pag.