6.4. erwähnt, ist aufgrund der gefundenen Videodatei klar ersichtlich, dass die gestohlenen Kontrollschilder schon vor dem 6. September 2016 am Motorrad montiert waren. Der Beschuldigte musste diese somit bereits früher zur Kenntnis genommen haben. Auch die Tondatei .________, in welcher der Beschuldigte klar aussagt, er werde dann auch noch die Nummer wegmachen, belegt, dass dem Beschuldigten klar gewesen sein muss, dass die Auffindung der Nummer am Motorrad nicht günstig wäre. Die Kammer geht aufgrund dieser Beweislage klar davon aus, dass der Beschuldigte von den gestohlenen Kontrollschildern wusste.