6.5 Missbräuchliches Verwenden von Kontrollschildern Bei der polizeilichen Einvernahme vom 8. September 2016 konnte der Beschuldigte sich nicht zu den Kontrollschildern äussern, weil er diese von den Kunden nie überprüfen würde (pag. 75 Z. 228 f. und pag. 76 Z. 265 f.). Gemäss der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 14. März 2017 habe der Beschuldigte nicht gewusst, dass die Kontrollschilder gestohlen seien (pag. 26 Z. 272-275). Auf Frage der Staatsanwaltschaft erzählte der Beschuldigte, dass an dem Motorrad zuvor ein deutsches Kontrollschild (O.________) angebracht gewesen sei (pag. 26 Z. 250).