__) klar erkennbar. Wie bereits oben festgehalten, geht die Kammer klar davon aus, dass der Beschuldigte wohl bereits vor dem 6. September 2016 Motorrad gefahren war. Dass er sich jedoch nie um eine Haftpflichtversicherung gekümmert hat, ist aus den Argumenten des Verteidigers bereits klar ersichtlich, so dass auch dieser Sachverhalt als erstellt gelten kann.