Selbst der Beschuldigte äusserte sich nie ausdrücklich über eine Haftpflichtversicherung. Erst bei der Fortsetzungsverhandlung vom 20. August 2018 erwähnte der Rechtsanwalt des Beschuldigten, dass der Beschuldigte die Motorräder nur repariere und nicht gefahren hätte (pag. 25 Z. 226, 241; pag. 74 f. Z. 177- 188) und somit auch keine Haftpflichtversicherung hätte haben müssen (pag. 533). In den bereits erwähnten Videodateien sind nebst dem Beschuldigten in Motorradbekleidung, auch der Schlüsselanhänger und die gestohlenen Kontrollschilder ( H.________) klar erkennbar.