6.3 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Durch die Auffälligkeiten vor der Fahrt und aufgrund des Verhaltens während der Motorradfahrt (krasse Geschwindigkeitsübertretung, Nichtbeachten Stopp-Matrix) hat der Fahrer klar damit rechnen müssen, dass die Polizeibeamten ihn bei einer Anhaltung, um eine Atemalkoholprobe resp. einer Blut- und Urinprobe aufgefordert hätten (Art. 15d Abs. 1 Bst. c SVG). Das Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte erstens gar nicht gefahren sei und zweitens nicht mit einer Blutentnahme habe rechnen müssen, gilt vorliegend klar nicht.