Schliesslich belastet die Aussage vom Privatkläger/Auskunftsperson C.________ den Beschuldigten schwer, vor allem wenn man berücksichtigt, dass dieser ohne Vorhalt oder entsprechende Frage erklärte, den Beschuldigten mehrmals auf dem Töff gesehen zu haben (pag. 426 Z. 4-11). 21 Die Kammer erachtet somit den angeklagten Sachverhalt klar als erstellt.