433 f. Z. 8, 46-6; pag. 529). In der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2019 äusserte der Beschuldigte, dass er noch nie in der Schweiz auf öffentlichem Boden gefahren sei. Wie schon die Vorinstanz und auch unter vorheriger Ziffer 6.1.4 festgestellt, widersprechen mehrere Tondateien den Aussagen des Beschuldigten. Schliesslich zeigen auch mehrere Fotodateien und insbesondere die Videodatei vom 2. September 2016, dass der Beschuldigte (zumindest) passende Motorrad-Bekleidung trug und sich mit Motorrädern ausserhalb seines Domizils aufhielt. Schliesslich belastet die Aussage vom Privatkläger/Auskunftsperson C.__