6.2 Führen eines Motorrades ohne den erforderlichen Führerausweis Der Beschuldigte gab sowohl bei der polizeilichen Einvernahme vom 8. September 2016, wie auch bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 14. März 2017 an, dass ihm der Fahrausweis bereits in Deutschland wegen zu schnellen Fahrens entzogen wurde und er seither keinen Fahrausweis mehr habe (pag. 27 Z. 287- 303). Bei der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2018 und der Fortsetzungsverhandlung vom 20. August 2018 bestritt der Beschuldigte immer noch, die Kawasaki am 6. September 2016 gefahren zu haben, weil es jemand anderes gewesen sei (pag. 433 f. Z. 8, 46-6;