Ab dem Signal «Ende 50» (ausserorts) standen demnach noch 117 Meter zur Verfügung (222 – 105). Es lässt sich nicht sicher nachweisen, dass die Geschwindigkeit auf dieser Reststrecke noch mindestens 140 km/h betrug bzw. dass der Beschuldigte auch ausserorts für die Annahme einer qualifiziert groben Geschwindigkeitsüberschreitung vorausgesetzte Geschwindigkeit erreicht hat. Die weitere Fluchtfahrt über einen Acker bzw. einen Kieselweg auf dem Grundstück des Landwirts N.________ kann, dies unter Vorwegnahme rechtlicher Überlegungen, nicht unter die Bestimmungen des SVG subsumiert werden.