Nicht erstellt erachtet das Gericht eine im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG relevante Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Ausserortstrecke. Die gesamte Strecke vom Startpunkt bei der Gemeindeverwaltung bis zum .________ misst 540 Meter. Somit verblieben nach Erreichen des Maximaltempos nach 318 Meter noch 222 Meter. Ab dem Signal «Ende 50» (ausserorts) standen demnach noch 117 Meter zur Verfügung (222 – 105).