20 - dass der Beschuldigte am 6. September 2016 mit dem Motorrad Kawasaki von G.________ nach Q.________ und zurück gefahren ist, verfolgt durch die Polizei, - dass die in den Sprachnachrichten (Tondateien) genannte Geschwindigkeit von 202 km/h auf der erwähnten Strecke mit dem beschlagnahmten Motorrad Kawasaki ZR750F nach Tacho erreichbar war, wobei es effektiv 195 km/h waren, - dass diese Maximalgeschwindigkeit unter Berücksichtigung des Abbiegemanövers bei .________ (Hofeinfahrt N.__