Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass all diese Widersprüche klar auf eine erfundene Erzählung hinweisen, die nicht mehr schlüssig rekonstruiert werden kann (pag. 574, S. 22 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Das einzige konstante Element in allen Aussagen ist diejenige, dass der Beschuldigte nicht selbst gefahren sein will. Die Beweismittel geben aber ganz klar ein anderes Bild ab und widerlegen jegliche Aussagen des Beschuldigten hierzu. i) Fazit Die Kammer erachtet somit in Übereinstimmung mit der ersten Instanz als erstellt: