Zudem erscheint es höchst fragwürdig, dass ein Mitglied der X.________ mit einem nicht funktionsfähigen Motorrad und mit fremdem Helm und Kleidung losgefahren wäre. Schliesslich überzeugt die Erklärung des Beschuldigten, er habe mit der Gruppierung abgemacht, die Strafe auf sich zu nehmen (pag. 692 Z. 26) in Anbetracht der erfolgten Berufung auch nicht.