und den Z.________, zeugt höchstens von einer guten Informationsbeschaffung aus den Medien, ist aber auf den vorliegenden Fall wohl nicht ansatzweise heranzuziehen. Denn weder die Polizei, noch seine damalige Lebenspartnerin D.________ hatten je Hinweise auf die .________-Gang X.________ genannt. Hätten jedoch Mitglieder der X.________ bei dem Beschuldigten und seiner Lebenspartnerin übernachtet, so wäre der Polizei sicherlich eine grössere Anzahl an Motorräder aufgefallen und nicht nur ein einziges. Zudem erscheint es höchst fragwürdig, dass ein Mitglied der X.________ mit einem nicht funktionsfähigen Motorrad und mit fremdem Helm und Kleidung losgefahren wäre.