433 f. Z. 47 f.), was er dann in der Berufungsverhandlung wiederholte. Bei diesem Ablauf hätte er jedoch das Fotografieren des Motorrades und das Warten der Polizei weiter oben gar nicht bemerken können. Auch betreffend Winken sind die Aussagen unkonstant: war es zuerst vor der Fahrt, dann doch erst nach der angeblichen Fahrt. Die Erklärung in der Berufungsverhandlung, er habe den Polizisten erst zugewunken, als diese den Fahrer gesucht haben, und völlig mit überrissener Geschwindigkeit bei ihm vorbeigefahren seien, ist ebenfalls in sich widersprüchlich. Wären die Polizisten so schnell gefahren, wäre ein Winken völlig unsinnig gewesen, denn sie hätten es nicht sehen können.