Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, weist das vom Beschuldigten geschilderte kurze und an sich unverfängliche Rahmengeschehen Widersprüche auf (pag. 573, S. 21 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): So ist auffällig, dass der Beschuldigte sich während der Untersuchung und bis zur Berufungsverhandlung in unzählige Widersprüche verzettelte. In der allerersten Befragung erklärte er noch, das Motorrad sei bereits abgeholt worden (pag. 73 Z. 117 und Z. 123). Erst nach Vorhalt des Motorradfundes in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft brachte er eine Version mit im Garten stehend und der Polizei