In der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2019 blieb der Beschuldigte bei der Aussage, dass er am 6. September 2016 nicht gefahren sei. Er sei in der Schweiz bisher noch nie auf einer öffentlichen Strasse mit einem Motorrad gefahren (pag. 688 Z. 31 f.). Auf Vorhalt entsprechender Tondateien erklärte der Beschuldigte, diese würden nicht darauf schliessen, dass er selbst gefahren sei (pag. 689 Z. 9 ff.). An jenem Morgen sei das Motorrad bereits weg gewesen, als er runtergekommen sei (pag. 690 Z. 24 ff.). Er habe dann sofort erfahren, wer gefahren sei. Der Fahrer habe ihm dann alles erzählt und dann habe er persönlich das Motorrad zu I.____