Die Staatsanwaltschaft konfrontierte den Beschuldigten anschliessend mit den Tondateien (pag. 29 ff.), welche nach der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten gefunden wurden. Er bestätigte, selbst gesprochen zu haben resp. z.B. mit L.________ gesprochen zu haben (pag. 32 Z. 496). Zum Inhalt der Tondateien erklärte er jedoch, dies aus Wichtigtuerei (pag. 31 Z. 464) und zum Schutz der Person, die gefahren sei, gemacht zu haben (z.B. pag. 32 Z. 479).