h) Aussagen des Beschuldigten Wie bereits erwähnt bestritt der Beschuldigte seit der ersten polizeilichen Befragung vom 8. September 2018 sowohl der Fahrer am 6. September 2016 als auch Eigentümer der Kawasaki gewesen zu sein (pag. 72, Z. 40 und Z. 47). Er erklärte, dass am Morgen vom 6. September 2016 nebst ihm, seiner Lebenspartnerin und deren Hunde sich nur ein Kollege im Haus befunden bzw. übernachtet habe (pag. 72, Z. 55-62). Zur sichergestellten Motorradausrüstung gab er an, diese gehöre M.________. Letzterer habe die Ausrüstung bei ihm liegen gelassen, weil er zu betrunken gewesen sei, um noch nach Hause zu fahren (pag. 73, Z. 87-89). Das Motorrad habe er später abgeholt (pag.