dass anlässlich der Tatfahrt bis zu 202 km/h erreicht wurden, deuten jedoch klar darauf hin, dass weder ein grosser technischer Mangel am Motor der Kawasaki bestand, noch ein Drosselstift je eingebaut worden war. f) Aussagen von I.________ und D.________ Betreffend Zusammenfassung und Würdigung der Aussagen von I.________ und von D.________ kann vollumfänglich auf die Urteilsbegründung der ersten Instanz verwiesen werden (pag. 567 ff.). Wie diese nämlich zurecht festgehalten hat, konnten von beiden Auskunftspersonen keine relevanten Aussagen zu den umstrittenen Tatgeschehnissen erhoben werden. g) Aussagen von C.________