Tondatei .________). Auf Vorhalt der Tondateien in der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigten denn auch die 12‘000 Umdrehungen, erklärte jedoch, er habe nach der Reparatur die Drosselung rein gemacht, so dass das Motorrad nicht mehr auf 100% gekommen sei (pag. 689 Z. 25-29). Von einer Drosselung, resp. einem Drosselstift war vor der Berufungsverhandlung nie die Rede. Es ist auffällig, wie der Beschuldigte bei jeder neuen Verhandlung eine andere Erklärung für die reduzierte Fahrleistung des Motorrades einbringen will. Der Einbau eines Drosselstiftes hätte indessen nur Sinn gemacht, um die Fahrleistung des Motorrades auf eine tiefere Ausweiskategorie zu drosseln. Die Tatsache,