__ AG noch der UTD solche bemerkt hätten (pag. 567). Die Vorinstanz stellte denn auf die Gutachten der S.________ AG ab, insbesondere weil der Beschuldigte erstmals bei der Fortsetzungsverhandlung vom 20. August 2018 von einem allfälligen Schaden am Motor gesprochen habe (pag. 567). Gemäss dem Beschuldigten habe der Motor der Kawasaki auf höchstens 8‘000 U/min (statt 14‘000 U/min.) hochgedreht werden können (pag. 529). Die S.________ AG verwendete für die Berechnungen im Gutachten eine Motorleistung der Kawasaki von 10‘000 U/min. (pag. 463 und pag. 567).