16 bei der Fahrt vom 6. September 2019 bestanden hätte (pag. 513). Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Gemäss der Vorinstanz sei gewürdigt worden, dass die Angaben des Gutachtens nicht auf eine «eigentliche Rekonstruktion der Fahrt» beruhen würden und es auch durchaus möglich gewesen wäre, dass die S.________ AG hätte versuchen können, eine Probefahrt mit der Kawasaki durchzuführen oder zumindest beim Gericht hätte nachfragen können, ob dies gewünscht gewesen wäre (pag. 567). Nichtsdestotrotz hätten keine (gravierenden) Schäden am Motor der Kawasaki bestanden, da weder die S.________ AG noch der UTD